Einbau von Rauchwarnmeldern

Duldungspflicht des Mieters

(ImmobilienScout24) Heute wurde in Karlsruhe am Bundesgerichthof über den Einbau von Rauchmeldern diskutiert. In zwei Fällen des Landgerichts Halle (VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14) wurde ermittelt, ob der Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter zu dulden hat. Die Besonderheit dabei: Die Wohnung wurde schon zuvor mit vom Mieter ausgewählten Rauchmeldern bestückt.

Die angeklagten Mieter hatten in beiden Fällen den Einbau der neuen Rauchmelder abgelehnt. Die Vermieter allerdings wollten durch das Anbringen von einheitlichen Rauchwarnmeldern in allen Bestandswohnungen zukünftige Wartungsarbeiten erleichtern. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die baulichen Veränderungen durch den Vermieter zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts sowie einer dauerhaften Verbesserung der Wohnverhältnisse beitragen. Auch die erhöhte Sicherheit im Gebäude durch die Vereinheitlichung der Geräte zur Rauchmeldung sei nicht zu verachten. Deshalb gilt für den Mieter in diesem Fall eine Duldungspflicht. Hinzu kommt, dass die Kläger, also die Vermieter in diesem Fall, verpflichtet sind, Rauchwarnmelder einzubauen (§ 47 Abs. 4 BauO LSA**) und somit keine persönlichen Vorteile die Basis der Klage darstellen.

I** § 47 Abs. 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Rauchwarnmelder sind auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten. (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17.06.15)

Quelle: http://news.immobilienscout24.de/recht/einbau-von-rauchwarnmeldern,118379.html
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