Mieter insolvent – außerordentlich kündigen trotzdem möglich

Vermieter können pleitegegangenen Mietern die Wohnung wegen Mietrückständen aus der Zeit vor deren Insolvenz außerordentlich kündigen. Die im Insolvenzrecht verankerte Kündigungssperre fällt weg, sobald eine Freigabe für das Mietverhältnis vorliegt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 17. Juni 2015, Az. VIII ZR 19/14). Mit dem Spruch bekam ein Eigentümer aus Hessen recht, der seinem Mieter fristlos gekündigt und auf Räumung geklagt hatte.

Der Mieter hatte über Jahre hinweg insgesamt fast 15 000 Euro Mietschulden aufgehäuft. Ein Teil davon entfiel auf das Jahr 2009, im Juni 2010 meldete der Mieter Verbraucherinsolvenz an, im Juli 2010 gab der Treuhänder das Mietverhältnis frei. Im Oktober 2012 schickte der Eigentümer die fristlose Kündigung, weil der Mieter nicht oder kaum zahlte.

Mit der Freigabe des Mietverhältnisses durch den Treuhänder wurde der Mieter trotz seiner Insolvenz wieder selbst verantwortlich für die Mietzahlungen. Damit greift die in § 109 Insolvenzordnung enthaltene Schutzvorschrift nicht mehr, die einen zahlungsunfähigen Mieter davor bewahren soll, auch noch seine Wohnung zu verlieren, wie Pierre Rosenberger von Dornbach Rechtsanwälte, München, erläutert. Fällt die Schutzvorschrift weg, wird laut BGH eine Kündigung möglich. Hätte der Treuhänder „weiterhin seinen Daumen draufgehalten, wäre dem Mieter wohl nichts passiert“, so Rosenberger.

Quelle: http://www.immobilien-zeitung.de/1000025610/mieter-insolvent-ausserordentlich-kuendigen-trotzdem-moeglich

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