Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Makler und Kunde als Verbraucher
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§ 1 Weitergabeverbot
1. Sämtliche Informationen, einschließlich der Objektnachweise des Maklers, sind ausschließlich für den persönlichen Gebrauch des Kunden bestimmt. Eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte ist nur mit der vorherigen, schriftlichen Zustimmung des Maklers zulässig.
2. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder eine andere Person, an die die Informationen weitergegeben wurden, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die vereinbarte Provision zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung entfällt, wenn der Kunde nachweist, dass dem Makler kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
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§ 2 Doppeltätigkeit
1. Der Makler ist berechtigt, sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig zu werden, sofern keine Interessenkonflikte bestehen oder der Kunde darüber transparent informiert wird.
2. Der Makler verpflichtet sich, die Parteien über die Doppeltätigkeit zu informieren und deren berechtigte Interessen in gleicher Weise zu wahren.
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§ 3 Eigentümerangaben
1. Der Makler gibt die Objektinformationen so weiter, wie sie ihm vom Verkäufer oder einem beauftragten Dritten übermittelt wurden. Er übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit dieser Angaben, es sei denn, der Makler hat die Unrichtigkeit der Informationen grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht offengelegt.
2. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die Objektinformationen zu überprüfen und sich gegebenenfalls rechtlich oder sachverständig beraten zu lassen.
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§ 4 Informationspflicht
1. Der Auftraggeber (Eigentümer) ist verpflichtet, den Makler vor Abschluss eines Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des potenziellen Vertragspartners zu informieren, um zu prüfen, ob der Vertragsabschluss durch die Tätigkeit des Maklers veranlasst wurde.
2. Der Auftraggeber erteilt dem Makler eine beschränkte Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch sowie in relevante behördliche und Verwaltungsunterlagen, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist. Diese Vollmacht ist auf das unbedingt Notwendige beschränkt.
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§ 5 Ersatz- und Folgegeschäfte
1. Eine Honorarpflicht des Auftraggebers besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt vor, wenn der Kunde infolge der Tätigkeit des Maklers eine alternative Vertragsmöglichkeit wahrnimmt, die mit dem ursprünglich angestrebten Geschäft in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht.
2. Ein Ersatzgeschäft muss in wirtschaftlicher Hinsicht dem ursprünglichen Hauptvertrag in wesentlichen Punkten entsprechen, um eine Provisionspflicht auszulösen.
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§ 6 Aufwendungsersatz
1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler die nachgewiesenen Aufwendungen (z.B. Inseratskosten, Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein Hauptvertrag aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht zustande kommt.
2. Eine Aufstellung der angefallenen Kosten wird dem Kunden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
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§ 7 Haftungsbegrenzung
1. Die Haftung des Maklers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Makler auch für leichte Fahrlässigkeit, jedoch nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
2. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
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§ 8 Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des schadensbegründenden Ereignisses. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften, wenn sie zu kürzeren Fristen führen.
2. Für Schadensersatzansprüche aus vorsätzlichem Verhalten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Begründung: Die Verjährungsklausel wurde an die gesetzlichen Vorgaben angepasst, um Unklarheiten zu vermeiden.
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§ 9 Gerichtsstand
1. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandregelungen. Sind Makler und Kunde Vollkaufleute, so ist der Gerichtsstand am Sitz des Maklers.
2. Diese Vereinbarung gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.
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§ 10 Salvatorische Klausel
1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
2. Die Parteien verpflichten sich, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Es bleibt bei der gesetzlichen Regelung, wenn keine Einigung erzielt wird.